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Heizungswartung – Werterhalt durch Wartung

Im Jahresdurchschnitt ist eine Heizungsanlage 2.500 Stunden im Einsatz. Daher ist, auch bei einem reibungslosen Betrieb, die Wartung der Heizungsanlage bei solch einer Dauerbelastung von Vorteil. Mithilfe einer regelmäßigen Überprüfung und Einstellung der Anlage kann eine energiesparende Nutzung gewährleistet werden. Durch die geringe Abnutzung kann zusätzlich die Lebensdauer der Heizungsanlage erhöht werden, was sich als kostensparend erweist. Zudem ist in der Energiesparungsverordnung (EnEV, Paragraph 11,3) die Gewährleistung der Betriebssicherheit der Anlage verpflichtend.

Häufigkeit der Wartung

Die meisten Hersteller der Anlagen schreiben eine jährliche Wartung der Heizung vor. Bei Nichterfüllung kann die Gewährleistungspflicht der Anbieter bei Schadensfällen entfallen. Die Reparaturkosten müssten dann dementsprechend eigenständig getragen werden. Der ideale Zeitpunkt der Wartung ist vor Beginn der nächsten Heizperiode, damit ein reibungsloser Ablauf durch den Winter sichergestellt ist. In der Regel wird zuerst eine allgemeine Sichtprüfung durchgeführt. Im Nachgang werden Verschleißteile geprüft und ggf. ausgetauscht.

Wartungsvertrag

Zwar ist ein Wartungsvertrag gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch kann sich dieser als kostengünstiger erweisen. Die Anlage ist der jeweiligen Fachfirma bereits bekannt und die erforderlichen Ersatzteile sind verfügbar.

Zudem bringt ein Wartungsvertrag eine Reihe weiterer Vorteile mit sich:

  • Die Prävention ist kostensparender als eine verspätete Intervention.
  • Ein Wartungsvertrag beinhaltet zumeist eine Garantieleistung.
  • Die jeweilige Fachfirma meldet sich zuverlässig jährlich bezüglich eines anstehenden Termins.
  • Im Wartungsvertrag ist die Leistung für Notdienste inkludiert.

Heizungswartung – steuerlich absetzbar?

Bei der Wartung oder Reparatur einer Heizungsanlage handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. In der Steuererklärung können daher nur die Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Vorraussetzung ist, dass es sich um eine eigengenutzte Immobilie handelt, die Bezahlung der Rechnung per Banküberweisung erfolgt ist. Ebenfalls muss eine detaillierte Rechnung vorhanden sein, auf der die Lohnkosten separat ausgewiesen sind.

Materialkosten für den Austausch verschlissener Teile lassen sich nicht steuerlich absetzen.

Wir von Bad Lang beraten Sie gern! Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Bild: © Daniel Jędzura / Adobe Stock

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